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Ein Brandabschnitt bezeichnet den Bereich eines Gebäudes, der von brandabschnittsbildenden Bauteilen (feuerwiderstandsfähigen Wänden, Decken und Türen sowie Abschottungen) umschlossen ist, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch in andere Brandabschnitte zu verhindern. Die Brandabschnittsbildung in Gebäuden ist nutzungsabhängig auf Brandgefahr und Brandbelastung auszurichten.
Stoffe werden anhand ihrer brand- oder explosionstechnischen Eigenschaften eingeteilt. Der Brandgefährlichkeitsgrad F1 bezeichnet leicht entzündliche Stoff (z.B. Benzin) und F6 unbrennbare Stoffe (z.B. Kalk).
Brandschutzkonzepte orientieren sich am Gefährdungspotenzial des Lagerguts, an der Aktivierungsgefahr und an den Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF, bsvonline.ch).
In Bezug auf den Löschwasseranfall interessieren vor allem Angaben zur Brandabschnittsbildung sowie zu Brandmelde- und Löschanlagen. Verfügt der Betrieb beispielsweise über eine Sprinkleranlage, so wird das erforderliche Löschwasser-Rückhaltevolumen erheblich reduziert.
Konzentration, bei der sich bei 50% der Individuen ein Effekt beobachten lässt (engl. effect concentration); EC50
Weltweit gültiges System, das gefährliche Stoffe entsprechend ihrer Gefährlichkeit einstuft und kennzeichnet (engl. globally harmonized system); GHS.
Konzentration, bei der 50% der Individuen sterben (engl. lethal concentration); LC50
Zum Zurückhalten von Leckageflüssigkeiten eignen sich Auffangwannen und Räume, welche als Wannen ausgebildet sind, Türschwellen, mit Stahlwannen ausgekleidet oder starkes Gefälle von der Türe weg. Die Auffangwanne oder das Rückhaltevolumen des Raumes sollte mindestens das grösste Gebinde aufnehmen können.
Das primäre Ziel dieser Massnahme ist die Verhinderung der Ausbreitung von Leckageflüssigkeit in andere Räume oder Lagerbereiche.
Für das Zurückhalten von Löschwasser eignen sich die Lagerräume selber, das entsprechende Stockwerk, das Kellergeschoss, abgedichtete vertiefte Vorplätze oder separate Löschwasserbecken. Die beste Lösung ist mit Hilfe einer Analyse und einem Löschwasserrückhaltekonzept zu ermitteln.
Die Mengengrenzen gelten immer für die Summe der Stoffe mit den gleichen Eigenschaften, die im selben Brandabschnitt vorhanden sind. Werden z.B. mehrere Stoffe der Wassergefährdungsklasse 3 (WGK3) im selben Brandabschnitt gelagert, müssen die Mengen addiert werden.
Lagern Stoffe und Zubereitungen unterschiedlicher Wassergefährdungsklassen in einem gemeinsamen Brandabschnitt, werden die Stoffmengen in WGK3-Äquivalente umgerechnet und miteinander addiert.
Werden in einem Lager Stoffe, Zubereitungen und Lagergüter mit verschiedenen Brennbarkeitsgraden gelagert, spricht man von einem Mischlager.
Bei Mischlagern mit einer Gesamtmenge von > 1’000 kg lässt sich das theoretische Rückhaltevolumen wie folgt ermitteln: Man nehme die Lagergüter mit dem niedrigsten Brandgefährlichkeitsgrad (z.B. F1/F2). Liegen diese in einer Menge von über 100 kg vor, so ist dieser Brandgefährlichkeitsgrad massgebend für das Ermitteln des theoretischen Rückhaltevolumens. Wenn diese Güter ein Gewicht von weniger als 100 kg aufweisen, so gilt der nächsthöhere Brandgefährlichkeitsgrad (z.B. F3/F4) für das gesamte Mischlager.
Bei Mischlagern mit einer Gesamtmenge von < 1’000 kg gilt: Liegen die Lagergüter mit dem niedrigsten Brandgefährlichkeitsgrad in einer Menge von mehr als 10% der gesamten Lagermenge vor, so ist dieser Brandgefährlichkeitsgrad massgebend für das Ermitteln des theoretischen Rückhaltevolumens. Wenn diese Güter weniger als 10% zur Gesamtmenge beitragen, so gilt der nächst höhere Brandgefährlichkeitsgrad für das gesamte Mischlager.
Angelehnt an die Chemikalienverordnung (ChemV, wikipedia.org) umfasst der Begriff alle natürlichen oder künstlich hergestellten chemischen Elemente und deren Verbindungen in flüssiger oder fester Form sowie daraus bestehende Gemenge, Gemische oder Lösungen.
Viele Flüssigkeiten gelten als potenziell gewässergefährdend. Darunter fallen auch alle Stoffe, die vermischt mit Wasser zu wassergefährdenden Flüssigkeiten werden. Die stärker wassergefährdenden Stoffe sind erkennbar aufgrund Ihrer Klassierung nach dem Chemikaliengesetz (admin.ch).
Stoffe und Zubereitungen werden nach ihrer Wassergefährdung aufgrund von toxikologischen und ökotoxikologischen Stoffeigenschaften in Wassergefährdungsklassen WGK eingeteilt. Die Einstufung in WGK erfolgt über die H-Sätze gemäss GHS.
Das genaue Vorgehen ist in der AwSV*) beschrieben:
Dabei werden je nach H-Satz Bewertungspunkte zugeordnet. Eine Klassierung in WGK 1, 2 oder 3 erfolgt je nach Gesamtpunktzahl.
Eine grosse Anzahl an Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen sind im «Webrigoletto» zu finden.
*)AwSV, Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Die folgende Klassen werden unterschieden:
WGK 3: stark wassergefährdend (z. B. Chromsäure, Blausäure, Kaliumcyanid)
WGK 2: deutlich wassergefährdend (z. B. Chloressigsäure, Ammoniaklösung, Toluol)
WGK 1: schwach wassergefährdend (z. B. Natronlauge, Salzsäure, Kunstdünger)
awg: allgemein wassergefährdend (z. B. Wirtschaftsdünger, Jauche, Silagesickersaft)
nwg: nicht wassergefährdend (z. B. Calciumcarbonat, Propan, Bitumen